Investabzug › IAB Photovoltaik

IAB für Photovoltaik und Batteriespeicher

Kurz gesagt: Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeicher können als bewegliche Wirtschaftsgüter eines Betriebs in den IAB und die Sonderabschreibung fallen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einzelheiten hängen vom Fall ab und gehören zum Steuerberater.

Was zum Betrieb gehört

Voraussetzung ist, dass die Anlage zum Betriebsvermögen gehört und zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Bei Dach-PV mit Einspeisung ist zu klären, wie die Einnahmen steuerlich behandelt werden und wie die Anlage dem Betrieb zugeordnet wird. Das ist ein typischer Punkt für die Abstimmung mit dem Steuerberater.

Was Sie nutzen können

  • IAB: bis zu 50 % im Vorjahr.
  • Sonderabschreibung: bis zu 40 % im Kaufjahr und den vier Folgejahren.
  • AfA: bei Batteriespeichern laut Ratgeber 10 Jahre linear, in bestimmten Zeiträumen degressiv.
  • Umsatzsteuer: Für Photovoltaik-Komponenten kann unter bestimmten Bedingungen der Nullsteuersatz (0 % Umsatzsteuer) gelten.

Speicher mit und ohne PV

Mit PV steigt der Nutzen im Betrieb, weil Sie mehr eigenen Strom selbst verbrauchen. Ohne PV bleibt vor allem der Backup bei Netzausfall und die Differenz bei einem dynamischen Stromtarif. Ein Speicher lässt sich auch nachträglich zu einer vorhandenen Anlage ergänzen.

Ihre Beispielrechnung in drei Klicks

Mit Ihrer Investition und Ihrem Steuersatz zeigen wir, was der Investitionsabzugsbetrag für Ihren Batteriespeicher bedeutet.

Jetzt rechnen

Häufige Fragen

Brauche ich eine PV-Anlage für den Speicher?

Nein. Der Speicher ist ein eigenes Wirtschaftsgut und kann auch ohne PV genutzt werden, mit kleinerem Nutzen.

Gilt der IAB auch für eine bestehende PV-Anlage?

Der IAB bezieht sich auf künftige Anschaffungen. Eine bereits gekaufte Anlage kann nicht mehr mit IAB abgezogen werden.

Weiterlesen

Allgemeine Information nach § 7g EStG (Stand 2026), ohne Gewähr und keine Steuerberatung. Ob und wie Sie den Investitionsabzugsbetrag nutzen können, entscheidet Ihr Steuerberater.